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Nachbarschaftshilfe in der Pflege in Brandenburg

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Was ist
Nachbarschaftshilfe
in der Pflege?

Nachbarschaftshilfe in der Pflege ist ein spezielles Angebot zur Unterstützung im Alltag für pflegebedürftige Menschen. Anspruch darauf haben alle in der Häuslichkeit versorgten pflegebedürftigen Personen. 

Nachbarschaftshilfe leistet einen wichtigen Beitrag dafür, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Sie wird ausschließlich von ehrenamtlich engagierten Einzelpersonen erbracht, die sich dafür gemäß der Brandenburgischen Angebotsanerkennungsverordnung beim Landesamt für Soziales und Versorgung registrieren lassen müssen. Nach der Registrierung kann für die geleistete Nachbarschaftshilfe eine Aufwandsentschädigung über den so genannten Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person abgerechnet werden. 

Beispiele für Nachbarschaftshilfe 

  • Zusammen etwas Schönes unternehmen 
  • Zu zweit Anträge und Formulare bezwingen 
  • Im Doppelpack zu Arztterminen oder zum Amt gehen 
  • Einkäufe erledigen, gerne auch gemeinsam 
  • Im Haushalt mit anpacken 
  • Sich an E-Mail, Internet, Smartphone & Co. rantasten

Machen Sie mit!

Nachbarschaftshilfe bereitet Freude und tut gut. Also, helfen Sie mit, sie auszubauen!

Nachbarschaftshelferin u. -helfer werden

Sie helfen von Herzen gerne? Dann registrieren Sie sich! Eine kostenlose Schulung und kleine Aufwands-entschädigung unterstützen Sie dabei, noch besser zu helfen.

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Unterstützung organisieren

Sie haben einen Pflegegrad und bereits eine Hilfe, für die Sie sich mehr Anerkennung wünschen? Oder Sie möchten Unterstützung für sich oder andere organisieren?

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Fragen & Antworten

Hier finden Sie häufige Fragen – und die Antworten – rund um die Nachbarschaftshilfe in der Pflege. Für Helfende, Hilfesuchende, Angehörige, Zugehörige und Neugierige.

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In der Nachbarschaft helfen

Toll, dass Sie helfen wollen oder sogar schon informell helfen! 
So werden Sie zur registrierten Nachbarschaftshilfe in der Pflege:

Schritt 1: Schulung machen

In einer kostenfreien Schulung gewinnen Sie hilfreiches Grund- und Notfallwissen. 

Hier finden Sie alle aktuellen Schulungsangebote.

Schritt 2: Registrieren

Registrieren Sie sich beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg. 

Zur Registrierung als Nachbarschaftshilfe in der Pflege

Schritt 3: Helfen

Das war‘s schon – helfen Sie los! 

Infos zum Thema Abrechnung (dort finden Sie auch die Abrechnungsformulare)

Häufige Fragen und Antworten: zur Hilfe in der Nachbarschaft

Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer kann sein, wer:

  • mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist,
  • mit der pflegebedürftigen Person nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebt,
  • nicht zugleich für die pflegebedürftige Person als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI tätig ist,
  • eine Schulung über Grund- und Notfallwissen nachweist oder bei entsprechender beruflicher Qualifikation bzw. einem Nachweis über den Besuch eines Pflegekurses an einer Informationsveranstaltung zur Nachbarschaftshilfe teilgenommen hat,
  • beim Landesamt für Soziales und Versorgung registriert worden ist.

Es dürfen maximal zwei Personen im gleichen Zeitraum unterstützt werden.

Es dürfen Unterstützungsleistungen mit niedrigschwelligem Charakter erbracht werden. Das sind u.a.:

  • Begleitung – insbesondere bei Arztbesuchen, Behördengängen, Spaziergängen
  • Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfen
  • Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, beim Vorlesen
  • Anregung und Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und beim Aufbau bzw. bei der Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten
  • gemeinsame Beschäftigungen (z.B. leichte Bewegungsübungen, Gesellschaftsspiele, Gedächtnistraining)

Es gibt keine Altersbeschränkung. Es handelt sich bei der Nachbarschaftshilfe um ein ehrenamtliches Engagement. Bei der Art, der Dauer und dem Zeitpunkt des Tätigwerdens ist darauf zu achten, dass Jugendliche nicht überfordert werden.

Unterstützung in der Nachbarschaft organisieren

Wer Hilfe gebrauchen kann, soll Hilfe bekommen!

Möglichkeit 1: Vorhandene Hilfe registrieren

Hilft Ihnen bereits jemand aus Ihrer Nachbarschaft? Diese Person kann sich beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg als Ihre Nachbarschaftshilfe registrieren lassen.

     

    

Hilfe registrieren

Möglichkeit 2: Weitere Angebote nutzen

Erfahren Sie, welche weiteren Unterstützungsangebote es in Brandenburg gibt – und nutzen Sie sie! 

Informieren Sie sich online auf den Internetportalen der Pflegekassen, z. B. mit dem AOK Pflegenavigator oder dem vdek-Pflegelotsen.

Wenden Sie sich an Ihren nächsten Servicepunkt (dieses Angebot ist noch im Aufbau)

Schulungen für Helferinnen und Helfer
 

Zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin und Nachbarschaftshelfer stehen Ihnen mehrere Schulungsformate zur Auswahl, damit Sie so lernen können, wie es zu Ihrem Alltag passt. Ob in einer Präsenzschulung oder Infoveranstaltung vor Ort, zeitlich flexibel im digitalen Selbstlernkurs (aktuell im Aufbau) oder gemeinsam in einer Live-Online-Schulung – alle Angebote vermitteln praxisnahes Grundlagenwissen und unterstützen einen sicheren und gut begleiteten Einstieg in die Nachbarschaftshilfe. Ob Sie ein 6h oder 2h Format benötigen, entnehmen Sie bitte den Fragen & Antworten oder nutzen das Infotelefon.
Hier finden Sie eine Übersicht der aktuellen Schulungsangebote.

Online
Digitaler Selbstlernkurs
Digitaler Sebstlernkurs

aktuell im Aufbau

Zur Anmeldung
Grundschulung (Live Online Schulung)
Live-Online-Schulung | 09.02.2026 | 09:00 - 16:00 Uhr

Als Einzelperson nach Brandenburgischer Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV)

Veranstalter: Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH

Zur Anmeldung
Online
Informationsveranstaltung
Live-Online-Schulung | 09.02.2026 | 16:00 - 18:00 Uhr

Als Einzelperson nach Brandenburgischer Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV)

Veranstalter: Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH

Zur Anmeldung
Informationsveranstaltung
Live-Online-Schulung | 11.02.2026 | 18:00 - 20:00 Uhr

Als Einzelperson nach Brandenburgischer Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV)

Veranstalter: Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH

Zur Anmeldung
Potsdam, Stadt
Infoveranstaltung (2h) vor Ort zur Nachbarschaftshilfe
| 13.02.2026 | 14:00 - 16:00 Uhr

Gesundheit Berlin-Brandenburg e.V. Geschäftsstelle Potsdam

Behlertstraße 3A | Haus K3 | 14467 Potsdam

Veranstalter: FAPIQ

Zur Anmeldung
Grundschulung (Live Online Schulung)
| 18.02.2026 | 09:00 - 16:00 Uhr

Als Einzelperson nach Brandenburgischer Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV)

Veranstalter: Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH

Zur Anmeldung
Schulung vor Ort (6h) zur Nachbarschaftshilfe
| 20.02.2026 | 09:00 - 16:00 Uhr

Gesundheit Berlin-Brandenburg e.V. Geschäftsstelle Potsdam

Behlertstraße 3A | Haus K3 | 14467 Potsdam

Veranstalter: FAPIQ

Zur Anmeldung
Informationsveranstaltung
| 20.02.2026 | 16:00 - 18:00 Uhr

Als Einzelperson nach Brandenburgischer Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV)

Veranstalter: Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH

Zur Anmeldung
Potsdam, Stadt
Infoveranstaltung (2h) vor Ort zur Nachbarschaftshilfe
| 25.02.2026 | 16:00 - 18:00 Uhr

Gesundheit Berlin-Brandenburg e.V. Geschäftsstelle Potsdam

Behlertstraße 3A | Haus K3 | 14467 Potsdam

Veranstalter: FAPIQ

Zur Anmeldung

Über uns

 

Die Fachstelle Altern und Pflege im Quartier im Land Brandenburg (FAPIQ) ist seit 2015 eine tragende Säule der Brandenburger Pflegepolitik. Sie unterstützt Landkreise, kreisfreie Städte, Initiativen und engagierte Menschen vor Ort dabei, alters- und pflegefreundliche Lebensräume zu gestalten und umzusetzen.

FAPIQ bietet Beratung und Begleitung bei der Entwicklung und Umsetzung von Projekten, informiert und qualifiziert Akteurinnen und Akteure in verschiedenen Themenfeldern. Sie fördert den Austausch guter Ideen, die Vernetzung zwischen Beteiligten und stellt Praxisbeispiele zur Verfügung.
Als Landeskoordinierungsstelle für alltagsunterstützende Angebote nach § 45a SGB XI stärkt FAPIQ Pflegebedürftige und ihre Angehörigen durch anerkannte Hilfsangebote im Alltag. Seit 2021 ist die Fachstelle zudem eine wichtige Unterstützungsstruktur für die kommunale Förderrichtlinie „Pflege vor Ort“ im Rahmen des Paktes für Pflege.

Auf dieser Grundlage übernimmt FAPIQ die Koordinierung der Nachbarschaftshilfe als Einzelhilfe nach § 45a SGB XI und nach der Brandenburger Angebotsanerkennungsverordnung. Mit Standorten in Eberswalde, Lübben, Neuruppin und Potsdam ist FAPIQ im ganzen Land Brandenburg aktiv und unterstützt dabei, dass verantwortungsbewusstes Miteinander in allen Bereichen gelebt wird – zum Wohle aller Generationen.

   

  

Fachstelle Altern und Pflege im Quartier im Land Brandenburg (FAPIQ)

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten zur Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe in der Pflege ist ein spezielles Angebot zur Unterstützung im Alltag für pflegebedürftige Menschen. Anspruch darauf haben alle in der Häuslichkeit versorgten pflegebedürftigen Personen. 

Nachbarschaftshilfe leistet einen wichtigen Beitrag dafür, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Sie wird ausschließlich von ehrenamtlich engagierten Einzelpersonen erbracht, die sich dafür gemäß der Brandenburgischen Angebotsanerkennungsverordnung beim Landesamt für Soziales und Versorgung registrieren lassen müssen. Nach der Registrierung kann für die geleistete Nachbarschaftshilfe eine Aufwandsentschädigung über den so genannten Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person abgerechnet werden.

Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer kann sein, wer:

  • mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist,
  • mit der pflegebedürftigen Person nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebt,
  • nicht zugleich für die pflegebedürftige Person als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI tätig ist,
  • eine Schulung über Grund- und Notfallwissen nachweist oder bei entsprechender beruflicher Qualifikation bzw. einem Nachweis über den Besuch eines Pflegekurses an einer Informationsveranstaltung zur Nachbarschaftshilfe teilgenommen hat,
  • beim Landesamt für Soziales und Versorgung registriert worden ist.

Wenn pflegebedürftige Kinder oder Jugendliche unterstützt werden sollen, ist bei der Beantragung der Registrierung und danach alle drei Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, welches keine rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten ausweist, die in § 72a  Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgezählt sind.

Es dürfen maximal zwei Personen im gleichen Zeitraum unterstützt werden.

Es dürfen Unterstützungsleistungen mit niedrigschwelligem Charakter erbracht werden. Das sind u.a.:

  • Begleitung – insbesondere bei Arztbesuchen, Behördengängen, Spaziergängen
  • Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfen
  • Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, beim Vorlesen
  • Anregung und Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und beim Aufbau bzw. bei der Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten
  • gemeinsame Beschäftigungen (z.B. leichte Bewegungsübungen, Gesellschaftsspiele, Gedächtnistraining)

Personen unter 18 Jahren benötigen für die Beantragung der Registrierung das schriftliche Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten. Es handelt sich bei der Nachbarschaftshilfe um ein ehrenamtliches Engagement. Bei der Art, der Dauer und dem Zeitpunkt des Tätigwerdens ist darauf zu achten, dass minderjährige Personen nicht überfordert werden.

Personen unter 14 Jahren können nicht Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer werden, da davon ausgegangen wird, dass sie die Verantwortung für die eigenständige Übernahme der mit diesem Ehrenamt einhergehenden Verantwortung nicht tragen können und sie daher persönlich nicht geeignet sind.

Ja, das ist möglich. Bei der Nachbarschaftshilfe wird von einem besonderen Näheverhältnis zwischen pflegebedürftiger und helfender Person ausgegangen. Dies kann auch vorliegen, wenn die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer in einem angrenzenden Bundesland wohnt. Wichtig ist, dass die pflegebedürftige Person, für die die Leistung erbracht wird, in Brandenburg wohnt.

Um Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer in der Pflege im Land Brandenburg zu werden, müssen Sie sich beim Landesamt für Soziales und Versorgung registrieren. Das Formular zur Registrierung finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Soziales und Versorgung.

Voraussetzung für die Registrierung ist der Besuch einer Schulung zur Nachbarschaftshilfe von sechs Zeitstunden. Mit der Teilnahmebescheinigung dieser Schulung können Sie sich registrieren lassen.

Falls Sie bereits entsprechende berufliche Qualifikationen und Kenntnisse nachweisen oder einen Pflegekurs nach § 45 SGB XI von mindestens sechs Zeitstunden absolviert haben, entfällt die Pflicht, eine Schulung zu besuchen. In diesem Fall ist lediglich die Teilnahme an einer zweistündigen Informationsveranstaltung zur Nachbarschaftshilfe erforderlich.

Informationen zu Schulungen und Informationsveranstaltungen finden Sie ebenfalls auf der Webseite www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de.

Wenn Sie pflegebedürftige Kinder und Jugendliche unterstützen möchten, müssen Sie zusätzlich ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis bei der Registrierung vorlegen.

Registrierte ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfer sind im Rahmen der bestehenden Haftpflicht- und Unfall- Sammelverträge des Landes Brandenburg grundsätzlich mitversichert. Zu beachten ist, dass die Haftpflicht- Versicherung des Landes subsidiär greift. Dies bedeutet, dass eine ggf. privat abgeschlossene Haftpflicht- Versicherung der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers vorleistungspflichtig ist. 

Weiterführende Informationen finden Sie hier!

Bei Fragen zum Versicherungsschutz wenden Sie sich bitte an den betreuenden Versicherungsdienst:

Ecclesia Versicherungsdienst GmbH
Ecclesiastraße 1-4
32758 Detmold
Telefon: 05231 603-6112
Telefax: 05231 603-197
E-Mail: ehrenamt@ecclesia.de
Internet: www.ecclesia.de

Im Schadensfall wenden Sie sich bitte an den betreuenden Versicherungsdienst:

Ecclesia Versicherungsdienst GmbH.
Ecclesiastraße 1-4
32758 Detmold
Telefon: 05231 603-6112
Telefax: 05231 603-197
E-Mail: ehrenamt@ecclesia.de
Internet: www.ecclesia.de

Bitte füllen Sie das Formular zur Schadensanzeige zur Haftpflicht- Versicherung und/ oder zur Unfall- Versicherung aus. Die Formulare finden Sie folgend. Bitte legen Sie außerdem Ihren Nachweis zur Registrierung als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer bei.

Formular: Schadensanzeige zur Haftpflicht- Versicherung
Formular: Schadensanzeige zur Unfall- Versicherung

Schulung der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer in der Pflege

Vor der Registrierung muss die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer eine Schulung zur Vermittlung von Grund- und Notfallwissen im Umfang von sechs Zeitstunden besucht haben.

Falls entsprechende berufliche Qualifikationen und Kenntnisse oder der Besuch eines Pflegekurses nach § 45 SGB XI von mindestens sechs Zeitstunden nachgewiesen werden können, ist es ausreichend, eine zweistündige Informationsveranstaltung zu besuchen. Nähere Informationen erhalten Sie dazu in der Antwort der folgenden Frage.

Eine Nachbarschaftshelferin oder ein Nachbarschaftshelfer kann anstelle der Schulung zur Vermittlung von Grund- und Notfallwissen (sechs Zeitstunden) eine Informationsveranstaltung für Nachbarschaftshilfe in Präsenz oder onlinebasiert (zwei Zeitstunden) besuchen, wenn berufliche Qualifikationen und Kenntnisse oder der Besuch eines Pflegekurses nach § 45 SGB XI mit einem Mindestumfang von sechs Zeitstunden nachgewiesen werden können.

Welche beruflichen Qualifikationen und Kenntnisse bzw. Pflegekurse unter diese Regelung fallen, können Sie der folgenden Auflistung entnehmen. Die entsprechenden Nachweise (Zeugnisse, Zertifikate, Teilnahmebescheinigungen etc.)  müssen bei der Beantragung/Registrierung als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer vorgelegt werden.

Anlage Auflistung (PDF)

Die Anmeldung erfolgt direkt bei den jeweiligen Schulungsanbietern. Einen Überblick über alle aktuellen Termine finden Sie hier.

Von dort gelangen Sie direkt zu den Anmeldeseiten der Anbieter.

Es werden für die Nachbarschaftshelferin oder den Nachbarschaftshelfer kostenfreie Schulungen angeboten. Die aktuellen Schulungstermine finden Sie hier.

Nein, ein Aufbaukurs ist nicht vorgesehen.

Wie erfolgt die Abrechnung der Unterstützungsleistung im Rahmen des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI bei der Pflegekasse?

Je nach Kassenzugehörigkeit der pflegebedürftigen Person ist zur Abrechnung das jeweilige Formular durch die Nachbarschaftshelferin oder den Nachbarschaftshelfer auszufüllen. Es beinhaltet den Nachweis über die erbrachte Unterstützung und die Rechnung.

Die unterstützte pflegebedürftige Person bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift, dass die Angaben zu den erbrachten Leistungen korrekt sind.

Es gibt zwei Möglichkeiten zu Abrechnung:

  1. Die unterstützte pflegebedürftige Person erteilt das Einverständnis, dass die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer direkt mit der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person abrechnen darf. Dieser Weg sollte bevorzugt werden, da es bei den Pflegekassen in der Regel bereits Verfahren gibt, mit denen diese Form von Abrechnungen effizienter und damit schneller bearbeitet werden kann. 
  2. Die unterstützte pflegebedürftige Person zahlt die Aufwandsentschädigung zunächst selbst an die Nachbarschaftshelferin oder den Nachbarschaftshelfer und lässt sich die Kosten der erbrachten Unterstützungsleistung von seiner/ ihrer Pflegekasse erstatten. 

    In diesem Fall 

    • wird das Kästchen mit der Abtretungserklärung nicht angekreuzt. 
    • wird im Adressfeld die Adresse der pflegebedürftigen Person eingetragen.
    • wird das Formular von der pflegebedürftigen Person zusammen mit einem formlosen Schreiben mit der Bitte um Kostenerstattung bei der jeweiligen Pflegekasse eingereicht. Einige Pflegekassen besitzen für diese Erstattungsanträge eigene Formulare. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an Ihre Pflegekasse.

Nähere Informationen zur Abrechnung werden in der Schulung bzw. Informationsveranstaltung vermittelt.

Bitte beachten Sie auch die Antwort auf die Frage „Was ist ein Institutionskennzeichen (IK) und wie beantrage ich es?“.

Download Abrechnungsformular AOK, BKK, ikk, Knappschaft

Download Abrechnungsformular Ersatzkassen (TK, Barmer, DAK, KKH, hkk, HEK), SVLFG

Wenn die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer direkt mit der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person abrechnet, ist ein Institutionskennzeichen (IK) eine große Erleichterung. Das IK trägt maßgeblich dazu bei, dass der Abrechnungsprozess bei der Pflegekasse beschleunigt wird. Das IK ist nur einmalig zu beantragen und kann dann für die Abrechnung mit jeder Pflegekasse genutzt werden. 

Wenn die pflegebedürftige Person bei der AOK Nordost, BKK, ikk oder Knappschaft versichert ist, ist eine Abrechnung durch eine Nachbarschaftshelferin oder einen Nachbarschaftshelfers nur mit einem Institutionskennzeichen möglich. Bitte senden Sie die Abrechnung erst, wenn Sie ein IK haben, an die Pflegekasse. 

Wenn die pflegebedürftige Person bei den Ersatzkassen (TK, Barmer, DAK, KKH, hkk, HEK) oder der SVLFG versichert ist, ist eine Abrechnung durch eine Nachbarschaftshelferin oder einen Nachbarschaftshelfer mit dem Institutionskennzeichen oder mit der Angabe einer Bankverbindung möglich.

Das Institutionskennzeichen wird von der Nachbarschaftshelferin oder dem Nachbarschaftshelfer bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE- IK) einmalig beantragt. 

Folgendes Formular ist dafür notwendig: 
erfassungsbeleg.pdf
Erläuterungen zum Erfassungsbeleg Institutionskennzeichen
 
Nach Ihrem Antrag erhalten Sie ein Schreiben von der ARGE IK mit der Bitte,

  • die Angaben in diesem Schreiben auf Richtigkeit zu prüfen.
  • die Unterlagen an die ARGE IK zurückzusenden.

Danach schickt Ihnen die ARGE IK Ihr Institutionskennzeichen. 

Wichtiger Hinweis: Sollten sich Ihre Kontaktdaten oder Ihre Bankverbindung ändern, denken Sie bitte immer daran, die ARGE IK darüber zu informieren.

Nähere Informationen werden in der Schulung bzw. Informationsveranstaltung vermittelt.

Sie können erst dann abrechenbare Leistungen erbringen, wenn Sie als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer beim Landesamt für Soziales und Versorgung registriert wurden. Das Datum der Registrierung wird im Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung genannt.

Ja, Sie können den gesamten Entlastungsbetrag einsetzen. Für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 1 bis 5 steht monatlich ein Betrag von bis zu 131,00 EUR zur Verfügung. Es kann Situationen geben, in denen die pflegebedürftige Person den Entlastungsbetrag auch für Leistungen anderer Leistungserbringer einsetzt (z. B. Tagespflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste). Es wird empfohlen, die pflegebedürftige Person zu befragen, ob das Budget tatsächlich vollständig im Rahmen der Nachbarschaftshilfe verwendet werden soll.

Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag werden in der Schulung bzw. Informationsveranstaltung vermittelt.

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese darf umgerechnet auf die Anzahl der geleisteten Stunden die Höhe von zehn Euro pro Stunde nicht überschreiten.

Die Aufwandsentschädigung muss in voller Höhe im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt angegeben werden. Dies gilt auch, wenn sie im Ergebnis steuerfrei ist.

Steuerfrei ist die Aufwandsentschädigung, wenn durch die Nachbarschaftshilfe 

  1. pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung erbracht werden und 
  2. eine „sittliche Pflicht“ gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllt wird.

Von einer „sittlichen Verpflichtung“ geht die Finanzverwaltung dann aus, wenn

  1. nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen betreut werden und
  2. die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer dafür nicht mehr erhalten, als von der Pflegeversicherung erstattet wird (Entlastungsbetrag 131€).

Personen, die die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II beziehen und Nachbarschaftshilfe leisten, haben die dafür erhaltene Aufwandsentschädigung als Einkommen beim Jobcenter anzugeben. Bitte nehmen Sie eine Beratung beim Jobcenter dazu in Anspruch.

Das liegt in der Verantwortung der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfer und ist je nach Arbeitsvertrag unterschiedlich.

Wo erhält man Beratung und Informationen zur Nachbarschaftshilfe in der Pflege?

Alle Informationen zur Nachbarschaftshilfe in der Pflege im Land Brandenburg finden Sie auf dieser Webseite www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de.

Ja, Sie können sich telefonisch beraten lassen unter der Nummer 0331-23160-709.
Die Beratung ist aktuell zu folgenden Zeiten erreichbar:

  • Mittwoch, Donnerstag und Freitag:09:00–12:00 Uhr
  • Montag und Dienstag: 14:00–17:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten ist ein Anrufbeantworter geschaltet oder Sie schreiben eine E-Mail an info@nachbarschaftshilfe-brandenburg.de 

Die Landkreise und kreisfreien Städte können sogenannte „Servicepunkte“ aufbauen. Dort können sich potenzielle Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowie pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige beraten lassen. Diese Servicepunkte werden als zentrale Anlaufstellen für die Nachbarschaftshilfe in der Pflege ausgebaut. Der Aufbau erfolgt schrittweise im Laufe des Jahres 2026. Eine Auflistung aller aktuell vorhandenen Servicepunkte wird auch auf dieser Website veröffentlicht.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Nachbarschaftshilfe aus einer bereits bestehenden persönlichen Verbindung entsteht.
Eine Vermittlung kann nachvollziehbarerweise auf der Ebene des Landes nicht erfolgen. Ob eine niedrigschwellige Form der Vermittlung vor Ort möglich ist, kann bei den sich in Aufbau befindenden Servicepunkten in den Landkreisen und kreisfreien Städten oder den weiteren Strukturen von "Pflege vor Ort" erfragt werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich einem Helferkreis anzuschließen bzw. bei einem Helferkreis nachzufragen, ob eine Unterstützung möglich ist.